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Honorare und Preisgestaltung
Für Steuerberater-Leistungen gilt die Steuerberatergebührenverordnung. Das bedeutet, dass der Wert einer bestimmten Leistung per Gesetz festgeschrieben ist. Beachten Sie bitte: Steuerberater arbeiten weder auf Provisionsbasis, noch ist das Honorar abhängig von Steuerrückerstattungen oder -Nachzahlungen.
Prinzipiell gibt es drei unterschiedliche Möglichkeiten die Leistungen von Steuerberater abzurechnen.
nach dem Gegenstandswert
Die Bemessungsgrundlage für diese Gebühren ist der Gegenstandswert der erbrachten Leistung. Jedem Gegenstandswert ist eine so genannte volle Gebühr (10/10) zugeordnet. Der Steuerberater hat die Möglichkeit, gestaffelt in Zehntel von dieser vollen Gebühr nach unten oder oben abzuweichen. Abhängig von der konkreten Tätigkeit gibt die Gebührenordnung den jeweiligen Mindest- und Höchstwert vor.
Pauschalvergütungsvereinbarung
Neben der Abrechnung mit Gegenstandswerten besteht die Möglichkeit bei jährlich oder in einem anderen Turnus wiederkehrenden Leistungen eine Pauschalvergütungsvereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarungen werden gemeinsam ausgearbeitet, schriftlich fixiert und haben dann für gewöhnlich eine Jahr Gültigkeit.
Vergütung nach zeitlichen Aufwand
Für Leistungen, die nicht der Gebührenverordnung unterliegen oder bei welchen die Gebührenverordnung keine fest definierte Wertgebühr vorsieht, vereinbaren wir eine Abrechnung nach Zeitaufwand.
Gerne erstelle ich Ihnen ein unverbindliches, auf Ihren individuellen Bedarf zugeschnittenes Angebot. In einem kostenlosen Erstgespräch können wir den genauen Umfang der erforderlichen Leistungen aber auch gerne besprechen.
Rufen Sie mich an und vereinbaren Sie Ihren individuellen Gesprächstermin. Ich freuen mich auf Sie.
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Mail: info@stb-kerth.de